Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker und Patienten als behandlungsvertrag in Sinne der §§ 611ff BGB soweit zwischen Heilpraktiker und Patienten nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
Der Heilpraktiker ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung der Behandlung erbrachten Leistungen, inklusive Behandlungsmittel erhalten.
Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
Der Heilpraktiker ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, sofern der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.
Es werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg bei der Behandlung des Patienten kann garantiert bzw. in Aussicht gestellt werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker gegenüber zu erklären.
Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibung vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist aber in jedem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.
Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Werden die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktikers aufgeführt sind.
Andere Gebührenordnungen oder -verzeichnisse gelten nicht.
Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten bar oder per EC-Karte gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient auf Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß § 7 AGB.
Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß § 4 Abs. 2 AGB abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.
Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt.
In den Fällen von § 4 Abs. 3 und 4 AGB ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter der Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.
Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung der Arzneimittle ist. Daraus folgt, dass die Honorare grundsätzlich die Kosten für die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von –vom Patienten mitgebrachten Arzneimittel durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.
Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGBs erfasstes Rechtsgeschäft (Direktgeschäft) dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen erworben werden.
Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wissenschaftlichen Unternehmen gestattet. Unter der Voraussetzung der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 AGB hierdurch nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoraranteile in Erwartung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
Soweit der Heilpraktiker den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich und entbinden den Patienten nicht von seiner Möglichkeit der eigenständigen Einholung von Informationen über eine mögliche Erstattung. Insbesondere gelten die Erstattungssätze von Dritten nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 4 Abs. 1 AGB. Der Honorarumfang des Heilpraktikers wird nicht auf erstattungsfähige Leistungen reduziert oder hierdurch begrenzt.
Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
Gemäß § 615 BGB kann der Heilpraktiker für kurzfristig abgesagte oder versäumte Termin eine Ausfallgebühr verlangen. Ein Termin gilt als zu kurzfristig abgesagt bzw. versäumt, wenn er nicht 24 Stunden vor Behandlungsbeginn telefonisch abgesagt wird. Die Absage kann rechtszeitig auch auf dem Anrufbeantworter der Praxis hinterlassen werden. Eine Terminabsage kann rechtzeitig nur innerhalt der Öffnungszeiten der Praxis (Montag – Freitag 07:00 Uhr – 18:00 Uhr) erfolgen. Eine Terminabsage an einem Samstag oder Sonntag für den folgenden Montag oder an einem Feiertag für den folgenden Werktag ist nicht rechtzeitig und entbindet den Patienten nicht von seiner Verpflichtung die Ausfallgebühr zu zahlen.
Die Ausfallgebühr entfällt, wenn der Heilpraktiker den Termin trotz verspäteter Absage an einen anderen Patienten aus der Warteliste vergeben kann. Eine Verpflichtung für den Heilpraktiker den Termin mit einem anderen Patienten zu besetzen besteht jedoch nicht.
Kann ein Termin wegen Krankheit des Therapeuten oder sonstigen von der Praxis nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfinden, wird der Patient unverzüglich hiervon in Kenntnis gesetzt und ein Ersatztermin zeitnah angeboten.
Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt Auskünfte über Diagnose, Beratungen, Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten. Auf Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist –beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen –oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Heilpraktiker oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht Einsichtnahme in die Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. § 6 Abs. 2 AGB bleibt hiervon unberührt.
Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt der Heilpraktiker diese kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
Neben den Quittungen nach § 4 AGB erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist.
Die Rechnung erhält Namen und Anschrift des Patienten sowie den Behandlungszeitraum, alle Leistungsarten und die Diagnose.
Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, so hat er dies dem Heilpraktiker vor Rechnungserstellung mitzuteilen.
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGBs sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Bad Homburg v. d. Höhe im Oktober 2014